JUGENDSCHUTZ 3.0 –>ONLINE FOTOS

Unser Thema heute:
„Umgang mit Online-Fotos“

Nach dem Grundgesetz hat jeder das Recht auf eine freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt. Dieses „allgemeine
Persönlichkeitsrecht“ hat viele Facetten, es enthält unter anderem das Recht am
eigenen Bild, nach dem jeder selbst entscheiden kann, ob und unter welchen
Bedingungen jemand anderes Abbildungen der eigenen Person verbreiten oder
veröffentlichen darf. Dies gilt natürlich auch im Internet.

Dabei macht es keinen Unterschied, ob es um Bilder geht, die auf einer „normalen“
Website oder in einem Sozialen Netzwerk zu finden sind. Entscheidend ist, dass andere
die Möglichkeit haben, diese Inhalte zu sehen. Die geschützte Privatsphäre von anderen
zu verletzen, geht ganz schnell. Schnell sind die Partyfotos oder das letzte Video mit
feiernden und betrunkenen Freunden und Bekannten bei Facebook oder Instagram
veröffentlicht. Erlaubt ist das aber nicht. Das Recht am eigenen Bild besagt, dass die
abgebildeten Personen um Erlaubnis gefragt werden müssen, bevor Fotos von ihnen
online gestellt werden dürfen.

Besonders Kinder und Jugendlichen lieben die Kamerafunktion ihres Smartphones und
weil es so schnell und einfach geht, laden sie Bilder von sich und anderen schnell
unbedacht in soziale Netzwerke hoch oder teilen sie über WhatsApp.

Tipps für Eltern:

• Sprechen Sie mit Ihren Kindern über das Thema Bilder im Netz: erklären
Sie Ihnen, wie das Recht am eigenen Bild funktioniert und warum es so wichtig
ist. Es schützt uns z.B. davor, dass andere peinliche Fotos von uns
veröffentlichen. Dafür ist es auch sinnvoll, über die möglichen Folgen zu sprechen.
Sie können erklären, wie schnell sich Fotos online verbreiten und wie schwierig es
ist, ein ungewolltes Foto wieder loszuwerden, wenn es erstmal veröffentlicht
wurde. Auch wenn Bilder über einen Messenger wie WhatsApp verschickt werden,
können sie von anderen sehr einfach gespeichert, verändert und weiterverbreitet
werden.

• Auch Kinder haben ein Recht am eigenen Bild! Der kleine Maxi auf dem
Töpfchen, die süße Ida in der Badewanne: Viele Eltern teilen ständig Fotos ihrer
Kleinen in den sozialen Netzwerken oder verwenden auf dem eigenen Whatsapp-
Profil lieber ein Bild ihres Kindes anstatt eines von sich selbst. Dies ist falsch
verstandener Elternstolz, denn die wenigsten werden ihre Kinder vorher gefragt
haben, ob sie möchten. Rein rechtlich gesehen sollten Eltern ihre Kinder aber
informieren. Sobald ein Kind 14 Jahre alt ist, müssen Erwachsene es ausdrücklich
fragen, ob sie ein Foto von ihm verwenden dürfen. Ab diesem Alter geht die
Rechtsprechung davon aus, dass Kinder die notwendige Einsichtsfähigkeit haben,
um über eine Veröffentlichung zu entscheiden. Aber auch Kleinkinder und
Säuglinge haben ein Recht darauf, dass ihr Persönlichkeitsrecht nicht verletzt
wird. Letztendlich gebietet dies auch der Respekt.

ist eine gemeinsame Informationsreihe der Waldhaus-
Jugendreferate der Schönbuchgemeinden. Für Anregungen und Themenvorschläge
wenden Sie sich bitte an das Jugendreferat